Stiftung

Die Eerepami Regenwaldstiftung Guyana ist eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stolpen. Unsere Tätigkeitsfelder liegen in Deutschland und Guyana.

Guyana

  • Partnerschaft mit dem Volk der Makushi
  • Entwicklungszusammenarbeit
  • Erhalt von Sprache, Tradition und ethnobotanischem Wissen
  • Naturschutz und Forschung
  • Freiwilligendienst
  • Förderung des Austausches von Wissenschaft, Kultur und Bildung zwischen Deutschland und Guyana

Deutschland

  • umwelt- und entwicklungspolitische Bildungsarbeit an Schulen und für die Öffentlichkeit
  • Ausstellungen
  • Beratung bei Projektvorhaben in Guyana
  • Deutsche Forschungsgeschichte in Guyana
Struktur

Vorstand

  • Robert Spitzer, Dipl. Forstwissenschaftler
  • Gerd Baumann, Dipl.-Ing. (FH) Elektrotechnik

Stiftungsrat

  • Sven Ullrich, Apotheker
  • Jane Grass, Entwicklungspolitische Bildungsreferentin
  • Jürgen Thurm, Dipl.-Ing. Solartechnik
  • Michael Winter, Sparkassenbetriebswirt
  • Uwe J. Walczak, Rechtsanwalt
  • Dr. Jens Freiberg-Richter Arzt
Satzung der Eerepami Regenwaldstiftung Guyana

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Eerepami Regenwaldstiftung Guyana und hat ihren Sitz in Stolpen.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat folgende Zwecke:

Sie fördert:
– Umwelt-, Natur- und Tierschutz
– Entwicklungshilfe und Völkerverständigung
– Bildung, Wissenschaft, Forschung, entwicklungspolitische Bildungsarbeit und Globales Lernen
und das Gesundheitswesen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) den Erwerb (z.B. durch Kauf oder Pacht) von Regenwald in Guyana, um ihn im Sinne des Stiftungszweckes zu schützen

(b) die Förderung der Einrichtung von Regenwaldschutzgebieten

(c) die Förderung des Austausches von Wissenschaft, Kultur
und Bildung insbesondere zwischen Deutschland und Guyana

(d) Organisation von Jugendaustauschen zum Zweck der Völkerverständigung und des interkulturellen Lernens

(e) die Förderung der gesundheitlichen Betreuung und Vorsorge in Guyana, zum Beispiel durch Verbesserung der Malariaprophylaxe

(f) Forschung zur Erhaltung traditionellen Wissens (z.B. ethnobotanisches Wissen indigener Kulturen), Erprobung und Förderung nachhaltiger naturnaher Bewirtschaftungskonzepte unter Einbeziehung traditioneller Landnutzungsformen

(g) Einrichtung von Forschungsstationen (z.B. Untersuchung regionaler Nichtholzprodukte, Analyse von pflanzlichen Inhaltsstoffen, Untersuchung und Katalogisierung von Hölzern und Holzinhaltsstoffen) und Dokumentation von Naturräumen der örtlichen Bevölkerung

(h) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Zweckverbreitung (z. B. Ausstellungen, Vorträge, Publikationen, Veranstaltungen)

(i) Durchführung von Projekten zur Armutsbekämpfung und Verbesserung der Lebensbedingungen insbesondere der indigenen Bevölkerung

(j) Vergabe von Mikrokrediten zur Armutsbekämpfung und Verbesserung der Lebensbedingungen insbesondere der indigenen Bevölkerung Guyanas

(k) Vergabe von Stipendien an geeignete Personen zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke (z.B.
Förderung von Studienaufenthalten, Zugang zu Bildungseinrichtungen)

(l) Unterstützung von Vorhaben zur Bewahrung und Wiederherstellung der Biodiversität in Guyana

(3) Die Stiftung kann zur Zweckerreichung anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln die Maßnahmen nach den Absätzen (1) und (2) fördern.

(4) Die Stiftung ist nicht verpflichtet alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang zu verwirklichen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die Eerepami Regenwaldstiftung Guyana ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Stifter und ihre Erben sowie Gremienmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Stifter und Gremienmitglieder erhalten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 5 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung, das zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barkapital in Höhe von EURO 50.000 (in Worten fünfzigtausend EURO) besteht, ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(2) Vorübergehende Rückgriffe auf das Grundstockvermögen sind mit vorheriger Genehmigung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet wird.

(3) Zu dem Grundstockvermögen zählen auch Zustiftungen oder sonstige Zahlungen an die Stiftung, die ihr mit der Maßgabe der Erhöhung des Grundstockvermögens zugeführt werden.

(4) Vermögensumschichtungen sind möglich.

(5) Umschichtungserträge können ganz oder teilweise zur
Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(6) Zustiftungen sind zulässig.

§ 6 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
(a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
(b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsfördermitteln besteht nicht.

(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

(5) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(6) Ausnahmsweise können Erträge zum Ausgleich von
Wertverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 7 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 8 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt. Der Vorstand verwaltet die Stiftung.
Ihm obliegt insbesondere:
(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
(b) die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
(c) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
(d) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung.

(2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt jeweils zwei Jahre ab dem Tag seiner Bestellung. Eine wiederholte Bestellung zum Stiftungsvorstand ist zulässig. Ein Vorstand kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurück treten.
In jedem Falle scheidet ein Vorstand mit Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat, automatisch aus seinem Amt.

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt, soweit die Ertragslage dies zulässt. Nachgewiesene Auslagen sind zu ersetzen.

(4) Vorstandsmitglieder können als hauptamtliche Geschäftsführer von der Stiftung beschäftigt werden, soweit die Ertragslage dies zulässt und die Geschäftstätigkeit dies erfordert. Es sei denn, es erfolgt eine Förderung durch Dritte. Gleiches gilt für die Beschäftigung von Hilfspersonal.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder je einzeln.

(6) Nicht im Haushaltsplan vorgesehene Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 5000 Euro verpflichten, und Grundstücksveräußerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis sieben Personen. Dem ersten Stiftungsrat gehören fünf Personen, die von den Stiftern benannt werden, an.
Die Stifter sind geborene Mitglieder des Stiftungsrates.
Mitglied des Stiftungsrates kann nur sein, wer nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist. Ist ein Stifter im Vorstand tätig, ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungsrat.

(2) Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

(3) Über die Bestellung neuer Mitglieder oder die Wiederbestellung entscheidet der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit.
Über die Abberufung eines Mitglieds entscheidet der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen qualifizierte Persönlichkeiten sein. Hierzu sollen Personen gehören, die in Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung Kompetenzen haben, als auch Personen mit Kompetenzen in Finanz-, Rechts- und Wirtschaftsfragen. Sie dürfen nicht in einer Position sein, die zu einer Interessenkollision mit ihren Aufgaben als Stiftungsratsmitglied führen kann.

(5) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(7) Die Tätigkeit des Stiftungsrates ist ehrenamtlich.
Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt, soweit die Ertragslage dies zulässt. Nachgewiesene Auslagen sind zu ersetzen.

(8) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Ein Stiftungsrat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurück treten.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
(a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes
(b) Beratung des Vorstandes
(c) Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung
(d) Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Gehmigung von
– Satzungsänderungen
– Aufhebung (Auflösung) der Stiftung
– Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.

(2) Der Stiftungsrat bestimmt die strategische Ausrichtung der Stiftung.
Er entscheidet über die Verwendung der Erträge der
Eerepami Regenwaldstiftung Guyana im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(3) Er verabschiedet den Haushaltsplan und genehmigt den Jahresabschluss.

§ 11 Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich.
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
Vor jeder Beschlussfassung sind die Stifter zu hören.

(3) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Kuratorium

(1) Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich für den Stiftungszweck in besonderer Weise engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben haben.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Stiftungsrat der Eerepami Regenwaldstiftung Guyana auf unbestimmte Zeit berufen.

(4) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Vorstand.

(5) Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der Eerepami Regenwaldstiftung Guyana unterrichtet und mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.

(6) Entscheidungsbefugnisse über die Eerepami Regenwaldstiftung Guyana dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(8) Das Kuratorium ist ein Beratungsorgan und kein Stiftungsorgan im Sinne des Gesetzes.

§13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann gemeinsam ein neuer Stiftungszweck, die Zusammenlegung mit einer anderen oder mehreren anderen Stiftungen oder die Aufhebung der Stiftung beschlossen werden. Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein.

(2) Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 3/4 Mehrheit. Die Stifter sind vor der Beschlussfassung zu hören.

(3) Zu Beschlüssen gemäß Abs. (1) ist durch den Stiftungsrat mit eingeschriebenem Brief und Berücksichtigung einer Einladungsfrist von einem Monat jedes Vorstands- und Stiftungsratsmitglied zu laden.

(4) Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschließen.

§14 Vermögensanfall

(1) Bei Aufhebung (Auflösung) oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine oder mehrere vom Stiftungsrat schriftlich zu benennende/n Organisation/en, die Zwecke im §2 dieser Satzung verfolgt/verfolgen.

(2) Diese hat/haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für diese Zwecke zu verwenden und muss/müssen gemeinnützig im Sinne des Abschnittes -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung sein.

§ 15 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.

§16 Inkrafttreten – Rechtsfähigkeit

Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

§17 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.